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Zur Verbesserung der sozialpflegerischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung durch eine zukunftsorientierte, stetige Weiterentwicklung der bestehenden pflegerischen Versorgungsstruktur kann das Land dazu geeignete Maßnahmen und Projekte nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel mit Zuschüssen fördern. In Betracht kommen insbesondere Dritter Abschnitt Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen
die Entwicklung und Erprobung neuer Formen pflegerischer Angebote bzw. deren Überprüfung,
Maßnahmen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit,
die Vernetzung von Pflegeeinrichtungen mit gesundheits- und sozialpflegerischen Angeboten.