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Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind: soweit diese Aufwendungen nicht der Pflegevergütung, dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung oder den Zusatzleistungen nach dem dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zuzurechnen sind.
Aufwendungen für Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und Ergänzung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung gehörenden Anlagegüter, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist (Abschreibung), ohne Sonderabschreibungen,
tatsächlich gezahlte Zinsen für mit fremdem Kapital finanzierte Aufwendungen nach Nummer 1 bis zur Höhe des zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages jeweils marktüblichen Zinssatzes, wobei die Tilgungsdauer die Nutzungsdauer von Gebäuden und sonstigen Anlagegütern gemäß § 11 Abs. 2 nicht übersteigen darf,
Zinsen für mit eigenem Kapital des Einrichtungsträgers finanzierte Aufwendungen nach Nummer 1 bis zur Höhe von vier Prozent pro Jahr, soweit es sich nicht um Eigenmittel handelt, die aufgrund der in einem Zuwendungsbescheid festgelegten Bedingungen zur Finanzierung der Maßnahme eingesetzt werden mussten,
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter nach Nummer 1 in Höhe von ein Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die jährlich an die Veränderung des vom Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für Wohngebäude - insgesamt - im Saarland anzupassen und fortzuschreiben sind,
ortsübliche Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Anlagegütern im Sinne der Nummer 1, die nicht im Eigentum oder Miteigentum des Einrichtungsträgers stehen, bis zur Höhe der nach den Nummern 1 bis 4 gesondert berechenbaren Aufwendungen vergleichbarer Eigeneinrichtungen,
Berücksichtigungsfähig sind nur
betriebsnotwendige Aufwendungen, die bei der Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerechtfertigt sind,
Aufwendungen, die nicht bereits durch öffentliche Förderung gedeckt sind. Das gilt auch für bereits vor In-Kraft-Treten der Pflegeversicherung gewährte öffentliche Zuschüsse.