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Die staatliche Prüfung umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und einen praktischen Teil.
Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Schule ab, an der sie die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die oder der Vorsitzende des beteiligten Prüfungsausschusses ist vorher zu hören.
Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Schule ab, an der sie die schulische Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung…
Den schriftlichen und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der Schule ab, an der sie oder er die…
Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der…
Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.