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Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:
einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten geeigneten Person,
der Leitung der Schule oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleitung,
mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer, die an der Schule unterrichten und
mindestens eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer, die oder der zum Zeitpunkt der Prüfung als qualifizierte praxisanleitende Person beim Träger der praktischen Ausbildung tätig ist.
Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertretung zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 und ihrer Vertretung ist die Schulleitung anzuhören.
Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor (Vorsitz). Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertretungen.
Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen zulassen. Die Persönlichkeitsrechte der zu pflegenden Personen in der praktischen Prüfung müssen gewährt werden.
einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung…
einer Schulleiterin oder einem Schulleiter oder einer stellvertretenden Schulleiterin oder einem stellvertretenden Schulleiter oder einer Schulaufsichtsbeamtin…
Der Prüfungsausschuss soll mit Mitgliedern der Prüfungskommission besetzt werden, welche die Kandidatin oder den Kandidaten im letzten Ausbildungshalbjahr im…
Der Prüfungsausschuss besteht aus einer den Vorsitz führenden Person (Vorsitz), je einer Prüferin oder einem Prüfer für jedes Prüfungsfach…
Der Prüfungsausschuss besteht, einschließlich der vorsitzenden Person , aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung für die Ämtergruppe des…
Der Prüfungsausschuss besteht aus einer kommunalen Wahlbeamtin oder einem kommunalen Wahlbeamten oder einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.