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Im theoretischen und praktischen Unterricht sind die Kompetenzen gemäß Anlage 1 Buchstabe A zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels gemäß § 3 führen. Für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts in Ausbildungsstätten gemäß § 4 Absatz 1 gelten die Mindestanforderungen gemäß § 9 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes entsprechend.
Inhalt und Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts ergeben sich aus Anlage 1 Buchstabe A dieser Verordnung. Für den Kompetenzbereich I der Anlage 1 Buchstabe A sind jeweils mindestens zwei benotete Leistungskontrollen zu erbringen. Für die Kompetenzbereiche II und III jeweils mindestens eine benotete Leistungskontrolle. Dabei sind die Kompetenzbereiche IV und V mit zu berücksichtigen.
Während des theoretischen und praktischen Unterrichts sind für den jeweiligen Beruf die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach…
Im Unterricht nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 5 des Pflegeberufegesetzes…
Im theoretischen und praktischen Unterricht sind die verschiedenen Versorgungs- und Funktionsbereiche der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen.
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Kompetenzschwerpunkte:
Im Unterricht nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 6 des Pflegeassistenzgesetzes…
In der theoretischen Schulung sind die in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Inhalte und Kenntnisse zu vermitteln. Die Vorgabe der Unterrichtseinheiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.