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Es werden mindestens sechs schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt, die nach § 8 bewertet werden, und zwar ist je eine Arbeit aus den Bereichen der Fächer 1 sowie 5 und 6, zudem je zwei Arbeiten aus den Bereichen der Fächer 2 und 3 der Anlage zu dieser Verordnung.
Die Auszubildenden dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.
Versäumen Auszubildende eine Aufsichtsarbeit mit triftiger Entschuldigung, so haben sie die Aufsichtsarbeit nachzuholen. Versäumen Auszubildende ohne triftige Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit, begehen einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung, so sind ihre Aufsichtsarbeiten mit „ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten.
Die Leistungen sind nach Abschluss des Faches unverzüglich zu bewerten und den Auszubildenden umgehend bekannt zu geben. Über die Leistungsnachweise wird eine Bescheinigung nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster erstellt und nach § 8 ermittelt, der Ausbildungsbehörde zugeleitet und zu der Ausbildungsakte genommen. Abschnitt 5 Abschlussprüfung
Versäumen Auszubildende eine Aufsichtsarbeit mit triftigem Grund, so haben sie die Aufsichtsarbeit nachzuholen. Versäumen Auszubildende ohne triftigen Grund…
Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt eine erfolgreich abgeschlossene schriftliche Leistungskontrolle voraus. Die Leistungskontrolle besteht aus zu…
im theoretischen Unterricht Aufsichtsarbeiten (§ 12).
Im Unterricht sind in den im Lehr- und Stoffverteilungsplan bezeichneten Fächern Leistungsnachweise (Übungsarbeiten) zu erbringen. Die Übungsarbeiten werden mit…
Während der Ausbildung ist im theoretischen Ausbildungsabschnitt als Leistungsnachweis die schriftliche Leistungskontrolle zu erbringen (§ 12 Abs. 1).
im theoretischen Unterricht Aufsichtsarbeiten gemäß § 12.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.