Verordnung über die Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der beamteten Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen (PflichtstundenVO) Vom 21. Juli 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1998
Gesetzliche Vorschriften über die Freistellung zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben bleiben unberührt.
§ 11 PflichtstundenVO
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