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Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer Berufsausbildung in einem gesetzlich geregelten Gesundheits- oder Pflegefachberuf. Sie dient der Ergänzung, Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in dem erlernten Beruf.
Die Weiterbildung vermittelt fachbezogen, funktionsbezogen oder auf spezielle Versorgungsbereiche bezogen, theoretisches Wissen und praktische Fertigkeiten. Sie soll die Berufsqualifikation erhöhen und dazu befähigen, Aufgaben in speziellen Bereichen des Gesundheits- und Sozialwesens wahrzunehmen, indem sie besondere, für eine erweiterte Berufsausübung relevante fachliche, methodische, personale, soziale, interkulturelle, interprofessionelle und kommunikative Kompetenzen vermittelt. Eine Fachweiterbildung ist eine Weiterbildung, die Berufsangehörige nach § 1 Absatz 1 für ein bestimmtes Handlungsfeld über die Ausbildung hinaus qualifiziert und in den Kompetenzen spezialisiert und zu einer Weiterbildungsbezeichnung führt. Eine Funktionsweiterbildung ist eine Weiterbildung, die Berufsangehörige nach § 1 Absatz 1 für eine bestimmte Funktion und Aufgabe in den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens über die Ausbildung hinaus qualifiziert, in den Kompetenzen spezialisiert und zu einer Weiterbildungsbezeichnung führt.
Die Vorschriften des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Die Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt nach Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22).