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Schwer behinderte Lehrkräfte erhalten auf Antrag, der an die Schulaufsichtsbehörde zu richten ist, eine Ermäßigung ihrer Regelstundenzahl. Sie beträgt bei Lehrkräften mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 zwei Pflichtstunden, bei Lehrkräften mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 drei Pflichtstunden.
Auf Antrag wird Lehrkräften mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 eine weitere Ermäßigung im Umfang von zwei Pflichtstunden gewährt.
§ 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
Der Grad der Behinderung ist nachzuweisen. Die Schwerbehindertenermäßigung wird ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises bei der Schulaufsichtsbehörde gewährt.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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