§ 39 PflSchG
Eine Zulassung ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe a, c oder e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen oder
der Zulassungsinhaber wiederholt gegen seine Pflichten aus Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verstoßen hat.
Eine Zulassung kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn
der Zulassungsinhaber einen Antrag nach Artikel 45 Absatz 1 gestellt hat oder
wiederholt die Zusammensetzung des in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittels wesentlich von der Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels abweicht.
Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
unter den Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 gilt § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.