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Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen für die staatliche Anerkennung von Pflegeschulen im Saarland nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes. Die Mindestanforderungen gelten auch für staatlich anerkannte Schulen nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes und des Altenpflegegesetzes nach der Maßgabe des § 65 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes.