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Der Unterricht findet an nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes staatlich anerkannten Schulen statt (Pflegeschulen). Die Mindestanforderungen an die Pflegeschulen nach § 9 und § 65 des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeschulenverordnung vom 13. Mai 2019 (Amtsbl. I S. 400), in der jeweils geltenden Fassung, gelten für die Ausbildung nach diesem Gesetz entsprechend.
Durch Rechtsverordnung können darüber hinausgehende Anforderungen für die Ausbildung nach diesem Gesetz festgelegt werden, insbesondere die fachliche und pädagogische Qualifikation der Lehrkräfte sowie das Verhältnis der Zahl der Ausbildungsplätze und Lehrkräfte. Die Regelungen des § 65 des Pflegeberufegesetzes bleiben davon unberührt und gelten entsprechend.
Pflegeschulen sind Ausbildungseinrichtungen eigener Art und unterstehen nicht dem saarländischen Schulrecht.