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Die Entschädigung umfasst den vollen Marktpreis, höchstens jedoch den vollen nachgewiesenen Kaufpreis. Als Marktpreis wird der in der Tageszeitung am Schlachttag amtlich notierte Preis angesehen. Die durch die Schlachtung entstehenden Unkosten werden ebenfalls durch die Versicherung gedeckt. Im Fall der Hausschlachtung berechnet sich die zu gewährende Entschädigung nach dem vollen Fleischwert, der sich aus dem Gewicht und dem Marktpreis ergibt. Bei der Not- oder Krankschlachtung werden 85 v.H. des vollen Fleischpreises vergütet. Jedoch wird bei durch Rotlauf verursachten Not- oder Krankschlachtungen bei Nachweis rechtzeitiger Schutzimpfung der Schaden voll ersetzt.