Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach §§ 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes (Pflegezeitvorschuss-Verordnung - PflZV-VO) Vom 14. Januar 2015*
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
§ 6 PflZV-VO
§ 6 PflZV-VOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen