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Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die Anwärterbezüge erhalten, entsprechend. Wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bei demselben Dienstherrn kein neues Beamtenverhältnis begründet, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen.