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Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind berechtigt, bestehende Sondervermögen über den 31. Dezember 2017 hinaus zur Finanzierung und Sicherung der Versorgungsausgaben für ihre Beamtinnen und Beamten fortzuführen oder zu diesem Zweck andere Sondervermögen zu errichten. Das Nähere, insbesondere die Rechtsform der Sondervermögen, die Modalitäten der Errichtung sowie der Mittelzuführung und -verwaltung, regeln die nach Satz 1 Berechtigten allein oder im Verbund durch Satzung.
Die Entscheidung über Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferungen der Sondervermögen treffen die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts allein oder im Verbund durch Satzung.
Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die…
Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Nach den örtlichen Erfordernissen können abweichende Regelungen von den § 3 Absätze 1 und 2, §§ 13 und 14 sowie durch Dienstvereinbarung von § 11 Absatz 1 Satz…
Weitere Zuweisungen aus dem Landeshaushalt an das Sondervermögen sind zulässig bis zur Höhe der im jeweiligen Haushaltsjahr im Haushaltsvollzug nicht…
Die Stiftung, die Anstalt und der Hochschulverbund unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums; § 101 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend. Soweit die…
Dieses Gesetz gilt für die Behörden und Einrichtungen des Landes. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.