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Dem Sondervermögen sind die Beträge, die dem Land und den Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes für die Versorgungsausgaben des in § 1 genannten Personenkreises gezahlt werden, zuzuführen.
Weitere Zuführungen zu dem Sondervermögen sind zulässig.
Entnahmen aus dem Sondervermögen sind nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zulässig. Soweit das Haushaltsgesetz nicht etwas anderes bestimmt, sind die Entnahmen auf die langfristig vom Sondervermögen erzielte Rendite zu begrenzen. Der entnahmefähige Betrag auf Basis der langfristigen Rendite entspricht für ein Haushaltsjahr einem Anteil am Vermögen des Sondervermögens, der sich ergibt, wenn die von der Deutschen Bundesbank für den von ihr verwalteten Teil des Vermögens ausgewiesene annualisierte Rendite zum 31. Dezember des zweiten dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahres mit dem Gesamtvermögen zum gleichen Stichtag multipliziert wird. Soweit das Vermögen des Sondervermögens zu diesem Stichtag den am 31. Dezember 2022 erreichten Stand unterschreitet oder durch die nach Satz 2 ermittelte Entnahme unterschreiten würde, ist der Entnahmebetrag im Ausmaß der Unterschreitung, höchstens jedoch im Umfang des Entnahmebetrages nach Satz 2 zu reduzieren.
Das Sondervermögen ist nach Abschluss der Zuführung der Mittel (§ 14a Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) ab 1. Januar 2032 über einen Zeitraum von 15…
Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und…
Weitere Zuweisungen aus dem Landeshaushalt an das Sondervermögen sind zulässig bis zur Höhe der im jeweiligen Haushaltsjahr im Haushaltsvollzug nicht…
Bis zur Höhe des Bestands des Sondervermögens sind jederzeit Zuweisungen an den Landeshaushalt für den in § 2 Absatz 2 genannten Zweck zulässig.
Dem Sondervermögen werden Haushaltsmittel aus nicht verbrauchten Ausgaben, die nicht zu übertragen sind, sowie aus nicht zweckgebundenen Mehreinnahmen…
Zuführungen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.