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Das Sondervermögen des Landes ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.
Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.
Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.
Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.
Die Sondervermögen sind von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Die Sondervermögen dürfen nicht beliehen werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.