Gesetz über das Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage Vom 10. April 2019[1]
Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.
§ 6 KonjAusglSoVermG SL
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