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Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 10,
vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 16 im Umfang von insgesamt 72 Wochen; dabei sind aus den Wahlqualifikationen nach den Nummern 1 bis 3 mindestens zwei und aus den Wahlqualifikationen nach den Nummern 4 bis 6 mindestens eine auszuwählen.
Als erste Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
Die Berufsausbildung gliedert sich in: Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen gebündelt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.