Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 14,
vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 20; dabei ist mindestens eine Wahlqualifikation aus Nummer 1 bis 8 zu wählen.
Beeinflussen von chemischen Vorgängen,
Umgehen mit Gefahrstoffen,
Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen,
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 10,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.