PharmKfmAusbV 2012 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 PharmKfmAusbV 2012Dauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3