§ 2 PHöchstMengV
Es ist Herstellern, Einführern und Vertriebsunternehmen untersagt, Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt in den Verkehr zu bringen, die einen Phosphatgehalt aufweisen, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Obergrenzen (Phosphathöchstmengen) überschreitet. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der Absätze 2 und 3 überschreiten.
Für Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt gelten ab 1. Oktober 1981 bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fassungsvermögen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilogramm Trockenwäsche, folgende Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/lP): Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von Wasserhärtebereich Wasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen Wasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C Spezial-/Feinwaschmitteln Vorwaschmitteln im gesamten Waschvorgang: in der Vorwäsche: 1 0,70 0,85 0,45 0,55 2 0,85 1,00 0,55 0,65 3 1,00 1,20 0,65 0,80 4 1,25 1,40 0,75 0,90
Die Obergrenzen des Absatzes 2 werden ab 1. Januar 1984 durch folgende Werte ersetzt: Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von Wasserhärtebereich Wasch- und Reinigungsmitteln für alle Waschtemperaturen Wasch- und Reinigungsmitteln für Waschtemperaturen bis 60 Grad C Spezial-/Feinwaschmitteln Vorwaschmitteln im gesamten Waschvorgang: in der Vorwäsche: 1 0,50 0,75 0,40 0,50 2 0,65 0,85 0,45 0,60 3 0,80 1,05 0,55 0,70 4 1,00 1,25 0,65 0,80