§ 4 PhysLabAusbV
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene,
Umweltschutz,
Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energienutzung,
Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten:
stationäre Einrichtungen,
Laborgeräte,
Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen,
Umgehen mit Arbeitsstoffen,
Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:
physikalische Methoden,
chemische Methoden,
Messen physikalischer Größen, Bestimmen von Stoffkonstanten und elektrotechnische Arbeiten:
physikalische Größen,
Stoffkonstanten,
elektrotechnische Arbeiten,
Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,
Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergebnissen,
mechanische Arbeiten:
Mechanik von Festkörpern, Flüssigkeiten und Gasen,
schwingende Systeme einschließlich Akustik,
wärmetechnische Arbeiten,
optische Arbeiten,
elektrotechnische und elektronische Arbeiten,
Röntgen- und Kernstrahlungsmeßtechnik,
Werkstoffe und Werkstoffprüfung,
instrumentelle Analytik,
verfahrenstechnische Arbeiten,
Leittechnik:
Sensortechnik,
Steuerungstechnik,
Regelungstechnik,
informationstechnische Arbeiten,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung.