§ 17 PhysTh-APrV
Praktischer Teil der Prüfung
(1)
Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Fächergruppen.
(2)
Wird die Prüfung in Teilabschnitten abgelegt, findet der praktische Teil der Prüfung nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung statt.
(3)
§ 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.