§ 19 PhysTh-APrV
Mündlicher und praktischer Teil der Prüfung
(1)
Für den mündlichen Teil der Prüfung gilt § 16 entsprechend.
(2)
Für den praktischen Teil der Prüfung gilt § 17 entsprechend.
Für den mündlichen Teil der Prüfung gilt § 16 entsprechend.
Für den praktischen Teil der Prüfung gilt § 17 entsprechend.