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Das Kuratorium bestellt die Mitglieder des Vorstandes.
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines hauptamtlich tätig ist. Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter sind nebenamtlich tätig; sie werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt, wobei der Vorsitzende auf Vorschlag der Arbeitnehmervertreter, der Stellvertreter auf Vorschlag der Arbeitgebervertreter des Kuratoriums zu wählen ist. Die nebenamtlichen Mitglieder des Vorstandes müssen dieselben Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen wie die Mitglieder des Kuratoriums (§ 47 Abs. 2). Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Das Rechtsverhältnis des hauptamtlichen Vorstandsmitgliedes wird durch Vertrag geregelt; § 87 Abs. 1 des Aktiengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§ 47 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitz und einer Stellvertretung. Das Kuratorium bestellt die Vorstandsmitglieder auf Grundlage öffentlicher Ausschreibungen für…
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums und ihrer Stellvertreter,
Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium für die Dauer von höchstens 5 Jahren bestellt und erhalten entsprechend befristete Anstellungsverträge.…
Das Kuratorium wählt aus der Mitte des Kreises der fünf ordentlichen Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen…
Das Kuratorium wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.