§ 3 Abs. 3 VersAusglKassGGesetz über die Versorgungsausgleichskasse
Das gebundene Vermögen der Versorgungsausgleichskasse darf in Versicherungsverträgen angelegt werden, die bei Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des § 1…
§ 234j Abs. 1 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei…
§ 5 Abs. 2 SächsVAGSächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz
Art und Umfang der zulässigen Anlage des gebundenen Vermögens ergeben sich aus den in der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von…
§ 16 Abs. 1 NRW-27230Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -
Das Vermögen der Zusatzversorgungskasse wird als Sondervermögen geführt. Es ist von dem übrigen Vermögen des Rechtsträgers getrennt zu halten und so anzulegen,…
§ 3 Abs. 2 VersWerkVO NRWVerordnung zu den Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen
Art und Umfang der zulässigen Anlage des gebundenen Vermögens ergeben sich aus § 54 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der…