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Die Bestände des gebundenen Vermögens sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerkes unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Zur Absicherung von Kurs- oder Zinsänderungsrisiken sowohl bei bereits vorhandenen Vermögenswerten als auch bei noch zu erwerbenden Wertpapieren, oder soweit aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann, ist der Einsatz von Termingeschäften, Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten gestattet.
Art und Umfang der zulässigen Anlage des gebundenen Vermögens ergeben sich aus den in der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung – AnlV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373, 1391), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kapitalanlageformen und deren jeweiligen Höchstsätzen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann abweichende Regelungen von Satz 1 treffen, soweit dies für die besonderen Belange des Versorgungswerkes erforderlich erscheint.
Die Versorgungswerke haben der Versicherungsaufsichtsbehörde in den von ihr festzulegenden Formen und Fristen über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten.
Das nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben benötigte Vermögen ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in…
Die Bestände des gebundenen Vermögens sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerks…
Die Bestände des gebundenen Vermögens sind so anzulegen, daß möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versorgungswerks unter…
Die Versorgungswerke haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen…
soweit eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versorgungswerkes gefährden kann, Anordnungen auch dann treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.