§ 4 PKGrG
Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbesondere Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.
wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren und inneren Sicherheit,
behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung,
Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind.
Die politische Verantwortung der Bundesregierung für die in § 1 genannten Behörden bleibt unberührt.