§ 3a Pkw-EnVKV
Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO2-Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO2-Klassen zuweisen: CO2-KlasseWert der kombinierten CO2-Emissionen (in Gramm CO2 je Kilometer)A0B1 bis 95C96 bis 115D116 bis 135E136 bis 155F156 bis 175G176 und mehrFür extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist die CO2-Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der gewichtet kombinierten CO2-Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO2-Emissionen anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als „bei entladener Batterie“.
Maßgeblich für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO2-Klasse ist der Wert der CO2-Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt.