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Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. Das Prüfungszeugnis enthält
die Bezeichnung „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Abwassertechnik oder Wasserversorgungstechnik“,
die Personalien des Prüflings,
das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen,
das Datum des Bestehens der Prüfung,
die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann deren / dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden.
die Unterschriften des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Stelle,
Das Prüfungszeugnis enthält
die Unterschriften der Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Vertreters/der Vertreterin der zuständigen Stelle,
Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis (Anlage 3) mit folgendem Inhalt: - die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2…
das Datum des Bestehens der Prüfung und
die Unterschriften des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Stelle,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.