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Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.
Das Prüfungszeugnis enthält
die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes",
die Personalien des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin,
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,
die Gesamtnote der Prüfung,
das Datum des Bestehens der Prüfung
die Unterschriften des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und eines Vertreters/einer Vertreterin der zuständigen Stelle,
das Siegel der zuständigen Stelle.
Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.
Das Prüfungszeugnis enthält
Das Prüfungszeugnis enthält
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
Das Prüfungszeugnis enthält
Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. Das Prüfungszeugnis enthält
Das Prüfungszeugnis erhält die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach §§ 37, 62 des Berufsbildungsgesetzes".
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.