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Bei einem Täuschungsversuch a) kann dem Prüfling aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist, b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden, c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, so kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.
Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
Verweigert ein Prüfling in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.
Bei einem Täuschungsversuch a) kann dem Prüfling aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,…
Bei einem Täuschungsversuch a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht…
Bei einem Täuschungsversuch a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht…
Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß…
Bedient sich ein Prüfling zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, begeht sie oder er eine Täuschungshandlung. Bei geringem Umfang der…
Bei einem Täuschungsversuch a) kann der oder dem Studierenden aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.