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Für das Verfahren bei Täuschungshandlungen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.
Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, gilt § 13 Abs. 4.
Abschnitt
Prüfungsausschüsse
Wird ein Prüfling gemäß Absatz 1 oder 2 von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Das Verfahren bei einem Täuschungsversuch richtet sich nach § 23 Absatz 11. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung…
Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der allgemeine Prüfungsausschuss. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde.…
Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß…
Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach…
Das Verfahren bei Täuschungshandlungen richtet sich nach § 6 Absatz 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.