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Durch die Prüfung wird festgestellt, ob die Studieninteressierten die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und im Stande sind, mit Verständnis und hinreichender Selbstständigkeit ihre Kenntnisse darzulegen und einen Vorgang, einen Sachverhalt oder einen Gedankenzusammenhang zu erfassen und sich sprachlich damit angemessen auseinanderzusetzen.
Soweit es die Behinderung einer oder eines Studieninteressierten erfordert, kann der Prüfungsausschuss Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Die fachlichen Leistungsanforderungen bleiben unberührt.
Soweit es die Behinderung eines Prüflings erfordert, kann die obere Schulaufsichtsbehörde Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern oder…
Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei der Durchführung der…
Soweit es die Behinderung oder der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der…
Zur Feststellungsprüfung werden Studieninteressierte zugelassen, die die Voraussetzungen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 erfüllen.
Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung der Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfung zu…
Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.