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Durch die Feststellungsprüfung wird festgestellt, ob die Studieninteressierten die sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium an einer deutschen Hochschule in den Studiengängen erfüllen, die den jeweiligen Schwerpunkten gemäß der Anlage zugeordnet sind.
Für die Vorbereitung auf Studiengänge, die ganz oder teilweise in englischer Sprache stattfinden, kann die Feststellungsprüfung in englischer Sprache abgelegt werden. In diesem Fall wird das Fach Englisch anstelle des Faches Deutsch geprüft. Englischsprachige Feststellungsprüfungen berechtigen ausschließlich zur Aufnahme eines Studiums in entsprechenden englischsprachigen Studiengängen in Nordrhein-Westfalen. Daneben sind vor Aufnahme des Studiums Deutschkenntnisse zur Verwendung im Kontext des Studiums nachzuweisen. Der Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit gemäß § 1 Absatz 4 berechtigt in Verbindung mit der erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfung auch zur Studienaufnahme in deutschsprachigen Studiengängen im Land Nordrhein-Westfalen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Zur Feststellungsprüfung werden Studieninteressierte zugelassen, die die Voraussetzungen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 erfüllen.
Studieninteressierte, die nach bestandener Feststellungsprüfung ein Studium in einem Studiengang aufnehmen wollen, zu dem der ausländische Bildungsnachweis,…
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach § 49 Absatz 10 zu erbringen, oder…
Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach § 41 Absatz 10 zu erbringen, oder…
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das zum Studium an einer Hochschule (Universität oder Fachhochschule) berechtigt. Die Berechtigung erstreckt…
Studierende, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist und die diese Sprache als Pflichtfremdsprache in der Qualifikationsphase belegen, können zur Erfüllung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.