§ 16 PVO UTW NRWVerordnung über die Prüfung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den umwelttechnischen Berufen, den Ausbildungsberufen Wasserbauer und Wasserbauerin und Fachkraft für Wasserwirtschaft
Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der jeweiligen Ausbildungsordnung.
§ 8 GFABPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
Die Prüfung gliedert sich in
§ 3 Abs. 2 FoMaFüPrVVerordnung über die Anforderungen in der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin
Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.
§ 3 Abs. 1 GerüstbPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
Die Prüfung gliedert sich in
§ 6 NRW-31095Verordnung über die Durchführung und die Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf zur Kauffrau für Büromanagement/zum Kaufmann für Büromanagement im Lande Nordrhein-Westfalen - Fachrichtungen Landes- und Kommunalverwaltung - (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Büromanagement)
Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach § 6 und § 7 der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung in Verbindung mit §§ 2 bis 4 der Verordnung über die…