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Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie über Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Aufsichtsführenden über…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder der aufsichtsführenden Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des oder der Vorsitzenden oder der Prüfungsaufsicht über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.