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Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie die Ausbildenden von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist die Bewertung der einzelnen Prüfungsfächer anzugeben und auf § 26 Absatz 3 hinzuweisen.
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen. Teil 5 Wiederholungsprüfung
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen. Kapitel 8 Wiederholungsprüfung in den Teilen I und II
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter einen schriftlichen Bescheid. Auf die besonderen Bestimmungen der…
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 31 ist hinzuweisen.
Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhalten der Prüfling und die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter sowie die bzw. der Ausbildende von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.