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Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling sowie der oder die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche wiederholt werden können.
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 27 ist hinzuweisen. Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter einen schriftlichen Bescheid. Auf die besonderen Bestimmungen der…
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie die Ausbildenden von der zuständigen Stelle einen…
Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist…
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung
Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhalten der Prüfling und die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter sowie die bzw. der Ausbildende von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.