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Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhalten der Prüfling und die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter sowie die bzw. der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen.
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 27 ist hinzuweisen. Abschnitt 5 Wiederholungsprüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling, dessen gesetzliche Vertretungsperson sowie die Ausbildungsstätte von der zuständigen Stelle einen…
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen. Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling sowie der oder die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis.…
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen. Kapitel 8 Wiederholungsprüfung in den Teilen I und II
Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.