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Der Zentrale Abiturausschuss und die Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt dem Fachprüfungsausschuss die Note für die Prüfungsleistung vor. Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest.
Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.), entscheidet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, so ist ein neues Mitglied zu berufen.
Mit Zustimmung des Prüflings kann die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses Schülerinnen und Schüler, die zum nächsten Prüfungstermin an der Prüfung teilnehmen wollen, als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Prüfung zulassen.
Bei mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und Beschlussfassung dürfen die Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses, Vertreterinnen oder Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde sowie eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Waldorfschulen anwesend sein. Im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses können nicht an der Prüfung beteiligte Lehrerinnen und Lehrer der Schule ebenfalls anwesend sein.
Ein Elternvertreter, der nicht Angehöriger eines Prüflings ist, kann als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilnehmen.
Die Mitglieder der Ausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge zu verpflichten.
Abschnitt
Zulassung zur Abiturprüfung
Die Mitglieder der gemäß §§ 6 und 7 eingerichteten Prüfungsausschüsse sind stimmberechtigt.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings weitere Personen als Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen. Diese…
Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings Studierende bei der mündlichen Prüfung als Gäste zulassen.
Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder deren Vertretung kann bei der mündlichen Prüfung zuhören. Mit Zustimmung der Prüflinge kann die oder der…
Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind neben der oder dem Vorsitzenden die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse, die die…
Die Mitglieder der eingerichteten Prüfungsausschüsse sind stimmberechtigt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.