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Die Schule legt der oberen Schulaufsichtsbehörde folgende Unterlagen vor:
eine Aufstellung der Schülerinnen und Schüler mit Angabe der acht Prüfungsfächer,
Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung in den Prüfungsfächern.
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. Sie lässt die Prüflinge zur Prüfung zu.
Nicht zugelassen wird, wer die Abiturprüfung zweimal nicht bestanden hat.
Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung
Zulassung zur Abiturprüfung, Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung
Zuzulassen ist, wer die Bedingungen gemäß § 28 und § 29 Absatz 3 erfüllt.
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen:
Zulassung zur Abiturprüfung
Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der Zentrale Abiturausschuss (§ 46).
Zur Abiturprüfung nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 nicht erfüllen. Ebenfalls werden Bewerberinnen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.