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Der Prüfungsausschuss und die Fachprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss gemäß § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG NRW) entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen.
An den Prüfungen können Beauftragte der oberen Schulaufsichtsbehörde teilnehmen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Lehrkräften die Teilnahme ermöglichen, sofern ein dienstliches Interesse gegeben ist; diese dürfen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings weitere Personen als Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen. Diese dürfen an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen.
Die Mitglieder der gemäß §§ 6 und 7 eingerichteten Prüfungsausschüsse sind stimmberechtigt.
Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind neben der oder dem Vorsitzenden die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse, die die…
Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
nicht an der Prüfung beteiligte Lehrkräfte, Studienreferendarinnen oder Studienreferendare und Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter der Schule, soweit…
Die Mitglieder der eingerichteten Prüfungsausschüsse sind stimmberechtigt.
Der Zentrale Abiturausschuss und die Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.