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Die Abiturprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Dauer der schriftlichen Prüfungen richtet sich nach § 50 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung.
Der schriftliche Teil umfasst die Prüfung in vier Fächern. Es müssen Kenntnisse in zwei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau (Leistungskursfächer) und in zwei Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau (Grundkursfächer) nachgewiesen werden.
Für die Leistungskursfächer sind folgende Kombinationen zulässig:
Deutsch – Mathematik;
Deutsch – Fremdsprache;
Deutsch – Chemie, Physik oder Biologie;
Deutsch – Geschichte;
Deutsch – Musik oder Kunst;
Mathematik – Fremdsprache;
Mathematik – Chemie, Physik oder Biologie;
Mathematik – Geschichte;
Mathematik – Musik oder Kunst.
Durch die vier schriftlichen Prüfungsfächer müssen die Aufgabenfelder nach § 40 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung abgedeckt sein. Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sich die Fächer Mathematik und Deutsch befinden. Als Grundkursfächer können Deutsch, Mathematik, Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Biologie, Chemie und Physik schriftliche Prüfungsfächer sein.
Der mündliche Teil umfasst die Prüfung in vier, nicht bereits schriftlich geprüften Fächern. Zugelassen werden nur Prüfungsteilnehmer, die den schriftlichen Teil gemäß § 24 Absatz 6 Nummer 1 bestanden haben. In zwei mündlichen Prüfungsfächern können auf Antrag des Prüfungsteilnehmers an die Stelle der mündlichen Prüfung die Leistungen der Jahrgangsstufe 13 treten. Dies gilt nicht für die Fremdsprache. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde.
Unter den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen oder mündlichen Prüfung sind, müssen sich zwei Fremdsprachen sowie eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie befinden.
Fächer der mündlichen Prüfungen können nur Prüfungsfächer gemäß § 50 Absatz 7 und 8 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung sein.
In einem Prüfungsfach findet zusätzlich eine mündliche Prüfung statt, wenn
die Leistung des Prüfungsteilnehmers in diesem Fach mit null Punkten bewertet worden ist oder
der Prüfungsteilnehmer die mündliche Prüfung beantragt.
§ 50 Absatz 11 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.
Unter den Prüfungsfächern einschließlich der beiden Fächer, in denen die Leistungen des Unterrichtshalbjahres 13/2 ohne Prüfung in die Gesamtqualifikation…
Jeder Prüfling legt die Abiturprüfung in acht Fächern ab, die er aus den in § 6 genannten Fächern auswählt und die von der Jahrgangsstufe 13/I an belegt worden…
Unter den Fächern, die Gegenstand der schriftlichen oder mündlichen Prüfung sind, müssen sich zwei Fremdsprachen sowie eines der Fächer Physik, Chemie oder…
eine Aufstellung der Schülerinnen und Schüler mit Angabe der acht Prüfungsfächer,
Dazu müssen das Fach Mathematik und eines der Fächer Deutsch oder Fremdsprache gehören. Eines der beiden weiteren Fächer muss dem…
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