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Die Schulaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne folgender Vorschriften:
Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, und
Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl I S. 4418), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist.
§ 1 Absatz 2 gilt entsprechend.
Die Schulaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne des § 58 Absatz 2 Satz 1 des PTA-Berufsgesetzes.
Die Schulaufsichtsbehörde ist zuständig für Verfahren und Entscheidungen über
die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 14 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes,
die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Satz 2 des Diätassistentengesetzes,
die Bestellung einer von der Schulverwaltung beauftragten Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 3 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten,
die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes,
die Bestellung einer von der Schulverwaltung beauftragten Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
die Ermächtigung von Einrichtungen zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung,
die Bestellung einer von der Schulverwaltung beauftragten Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 3 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung,
die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden,
die Bestellung einer von der Schulverwaltung beauftragten Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 3 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden,
die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes,
die Bestellung einer von der Schulverwaltung beauftragten Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 3 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister,
die Bestellung einer von der Schulverwaltung beauftragten Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 3 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten,
die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 18 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes,
die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Satz 2 des MTA-Gesetzes,
die Bestellung einer von der Schulverwaltung beauftragten Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 3 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung,
die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes,
die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Satz 2 des Orthoptistengesetzes,
die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,
die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 15 Absatz 2 des PTA-Berufsgesetzes,
die Bestellung einer von der Schulverwaltung beauftragten Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten,
die staatliche Anerkennung der Lehranstalt gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
die staatliche Anerkennung der Schule gemäß § 4 Satz 2 des Podologengesetzes,
die Bestellung einer von der Schulverwaltung beauftragten Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen.
Bestellt die Schulaufsichtsbehörde eine von der Schulverwaltung beauftragte Person zum vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, ist die Schulaufsichtsbehörde zuständige Prüfungsbehörde gemäß der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten,
Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger, in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung,
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden,
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister,
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten,
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin,
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten sowie
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen.
Die Schulaufsicht umfasst die Beratung der Schulen und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf der Grundlage dieses…
einer beauftragten Person der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen des Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
die Fachaufsicht über die Schulen,
einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Landesdirektion Sachsen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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