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Der für innere Angelegenheiten zuständige Ausschuss des Landtags überprüft bis zum 31. Dezember 2027 die Anwendung und Auswirkungen der Vorschriften des Gesetzes durch eine Sachverständigenanhörung. Dem für Inneres zuständigen Ministerium ist Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der Sachverständigenanhörung zu geben.
Zusatz: (Artikel 10 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222)) Überprüfungsklausel Das Ministerium überprüft die Auswirkungen der geänderten Verordnungen und…
Die Landesregierung überprüft dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2027 und erstattet dem Landtag hierüber Bericht. Danach ist das Gesetz alle zehn Jahre zu…
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für Inneres zuständige Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung bis zum 31.…
Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft bis zum 31. Dezember 2023 in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie den Landschaftsverbänden und…
Das zuständige Ministerium überprüft unter Mitwirkung der Arbeitsgemeinschaft nach § 17 des Wohn- und Teilhabegesetzes die Wirksamkeit dieser Verordnung. Die…
Dieses Gesetz ist zwei Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Über das Ergebnis der Evaluation ist dem Landtag zu berichten. Teil 9 Schlussbestimmungen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.