§ 28 SächsIntGSächsisches Integrations- und Teilhabegesetz
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft die Staatsregierung in einer Evaluation die Anwendung dieses Gesetzes und seine Auswirkungen.
Art. 1 Abs. 7 SN-21580Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften
Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen dieser Vorschrift werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch…
§ 34 SächsKHGSächsisches Krankenhausgesetz
Das zuständige Staatsministerium evaluiert bis zum 31. Dezember 2033 die Wirksamkeit des § 8 und übermittelt die Ergebnisse dem Sächsischen Landtag.
Art. 1 Abs. 9 SN-13849Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen, zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes und zur Änderung des Sächsischen Versammlungsgesetzes sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Die Auswirkungen dieser Vorschrift und die praktische Anwendung werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren durch die Staatsregierung unter Mitwirkung…
§ 7 SN-20743Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz
Die Umsetzung und Wirkungen dieses Gesetzes werden im Jahr 2027 evaluiert. Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag, spätestens bis zum 31. März 2028, über…