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Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Sie oder er nimmt ihre oder seine Aufgaben als Hilfsorgan des Deutschen Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wahr und ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig. Sie oder er ist von Weisungen frei und nur dem Gesetz unterworfen.
Die Amtszeit der oder des Polizeibeauftragten des Bundes beträgt fünf Jahre.
Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Der oder die Polizeibeauftragte wird für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung erfolgt durch Abschluss eines Dienstvertrages zwischen dem Land und…
Die Dienstzeit beträgt fünf Jahre und endet mit der nächsten Wahl der oder des Polizeibeauftragten. Die Wiederwahl ist einmalig zulässig. Nach dem Ende der…
Die nach § 9 Absatz 4 gewählte Person wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages ernannt. Das Amtsverhältnis beginnt mit der…
Für Ansprüche auf Beihilfe und Versorgung gelten § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 18 und 20 des Bundesministergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an…
Zur oder zum Polizeibeauftragten des Bundes ist jede oder jeder Deutsche wählbar, die oder der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und bei ihrer oder seiner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.